top of page

AGB's

der 52° Nord Immobilien UG


Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Unsere Mitteilungen und Angebote sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln. Unbefugte Weitergabe verpflichtet zu Schadenersatz in Höhe der veranschlagten Maklerprovision.


2. Eine von uns mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluss wird – wenn      

    nicht unverzüglich Widerspruch erfolgt – als bisher unbekannt anerkannt.


3. Irrtum und Zwischenvermittlung vorbehalten.


4. Gebühren sind fällig bei Vertragsabschluss.


5. Die Provisionshöhe beträgt, wenn keine andere Provision genannt ist:

a) Bei Verkauf von Grundbesitz oder eines Erbbaurechts 7,14 % vom Kaufpreis (beim Erbbaurecht einschl. Grundstückswert), zu Lasten des Käufers.

b) Bei Vermietung bzw. Verpachtung beträgt die Gebühr zu Lasten des Mieters bzw.   Pächters 2,5 Monatsmieten. Bei Wohnraumvermietungen muss der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann eine Provision bezahlen, wenn dieser den Makler beauftragt hat und die Wohnung vorher noch nicht im Angebot des Maklers war. Es gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Option ist für die Provisionsabrechnung der Vertragslaufzeit gleichzusetzen.

Bei Übernahme von Waren, Einrichtungsgegenständen o. ä., sowie bei Zahlungen von Ablösesummen an den Vormieter oder Eigentümer beträgt die Gebühr für den Erwerber 7,14 % von der vereinbarten Summe.

c) Bei Bestellung eines Vorkaufsrechts 1,19 % vom Verkaufswert des Grundbesitzes, zahlbar vom Berechtigten.

d) Ein nachträglicher Ankauf des Objektes durch den Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss verpflichtet die Beteiligten zur Zahlung der üblichen Provision unter Berücksichtigung einer bereits gezahlten Mieter- bzw. Pächtergebühr.


6. Der Angebotsempfänger übernimmt die gesamte Provision allein, wenn er das Objekt in der Zwangsversteigerung ersteht oder vom Konkurs- bzw. Vergleichsverwalter erwirbt oder es vom Erwerber mietet, pachtet oder sich beteiligt.


7. Kommt bei einem nachgewiesenen Interessenten ein anderer als der vorgesehene Vertrag oder ein Vertrag über ein anderes oder weiteres, dem Auftraggeber gehörendes Objekt zustande, gilt hierfür ein Maklervertrag als stillschweigend vereinbart und die Maklertätigkeit insoweit als mit ursächlich für den Vertragsabschluss anerkannt.


8. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Belzig, soweit gesetzlich zulässig.

bottom of page